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Entscheiden Sie als Unternehmer selbst…..

Sobald ein Unternehmen personenbezogene Daten erhebt, speichert, bearbeitet, weiterleitet oder anderweitig verarbeitet, ist es in der Regel nach Art. 30 DSGVO zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet. Art. 30 Abs. 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht nur wenige Ausnahmefälle vor.

Verarbeitungs­-Verzeichnis (VVT)

Für das VVT im Unternehmen ist der Unternehmer selbst zuständig. Der Unternehmer muss alle Vorgänge (Verarbeitungstätigkeiten) innerhalb des Unternehmens dokumentieren, die intern im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten geschehen.

Fazit:

Der Aufwand für die Erstellung des VVT ist bei kleineren Unternehmen gering und kann schnell umgesetzt werden.

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Jörg Pfeiffer
Jörg Pfeiffer lebt und arbeitet in Tübingen. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Webdesign, Datenschutz und IT-Systembetreuung und hat dazu zahlreiche Beiträge veröffentlicht. Neben seiner beruflichen Tätigkeit engagiert er sich in verschiedenen lokalen Initiativen und Netzwerken in Tübingen und Umgebung. Mit seinem Blick für bringt er komplexe Sachverhalte verständlich und prägnant auf den Punkt.