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Entscheiden Sie als Unternehmer selbst…..

Sobald ein Unternehmen personenbezogene Daten erhebt, speichert, bearbeitet, weiterleitet oder anderweitig verarbeitet, ist es in der Regel nach Art. 30 DSGVO zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet. Art. 30 Abs. 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht nur wenige Ausnahmefälle vor.

Verarbeitungs­-Verzeichnis (VVT)

Für das VVT im Unternehmen ist der Unternehmer selbst zuständig. Der Unternehmer muss alle Vorgänge (Verarbeitungstätigkeiten) innerhalb des Unternehmens dokumentieren, die intern im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten geschehen.

Fazit:

Der Aufwand für die Erstellung des VVT ist bei kleineren Unternehmen gering und kann schnell umgesetzt werden.