Datenschutz für Ihre Webseite
Datenschutz für Ihre Webseite
Seit der Einführung der DSGVO wurden die Datenschutzrichtlinien verschärft. Gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz ein.
Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung DSGVO wurden die Datenschutzrichtlinien erheblich verschärft. Halten Sie die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz ein! Sie vermeiden damit viel Ärger und erhalten keine Bußgelder, Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten.
Webseitenbetreiber sind verpflichtet eine Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen, wenn Daten von Nutzern erhoben werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Nutzer lediglich ein einfaches Kontaktformular ausfüllt oder seine persönlichen Daten bei einer Bestellung hinterlässt.
5,0 53 Rezensionen
DSGVO-konformer Webseitenschutz
Pflicht & Risiko
Warum Datenschutz Pflicht ist
– Jede Webseite, die Nutzerdaten erhebt, muss laut DSGVO eine Datenschutzerklärung anbieten. Kontaktformular, Newsletter, Shop-Kauf – bereits diese Standard-Funktionen lösen die Pflicht aus. Fehlende oder lückenhafte Erklärungen führen zu Abmahnungen, Bußgeldern und Reputationsverlust. Die Präsentation zeigt, wie Betreiber rechtssicher aufstellen und teure Folgen vermeiden.
Bußgeld-Praxis seit 2018
– Die DSGVO verschärfte die Sanktionen drastisch: bis 20 Mio € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Kleine Blogs und große Portale sind gleichermaßen betroffen. Typische Fallstricke sind fehlende Rechtsgrundlagen, unklare Cookies und fehlende Widerspruchswege. Die Betrachtung aktueller Bußgeld-Fälle verdeutlicht, dass auch geringe Verstöße empfindlich bestraft werden und Prävention deutlich günstiger ist als nachträgliche Reaktion.
Erklärung richtig
Pflicht-Inhalte der Erklärung
– Eine wirksame Datenschutzerklärung benennt Verantwortlichen, Kontaktdaten, DSB, Datenschutzbeauftragten und alle Empfängerkategorien. Sie erklärt Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Widerspruchsrechte sowie das Beschwerderecht bei der Aufsicht. Automatisierte Entscheidungen und Profiling müssen separat erwähnt werden. Nur vollständige Angaben erfüllen Transparenzgebot und schützen vor erfolgreichen Abmahnungen.
Kontaktformular & Co. sicher
– Formulare erheben Name, E-Mail, IP, ggf. weitere Daten. Rechtsgrundlage ist meist Art. 6 Abs. 1 b DSGVO zur Vertragsanbahnung oder Abs. 1 f für berechtigte Interessen. Hinweispflicht auf Freiwilligkeit, Löschfristen und Weitergabe an E-Mail-Dienstleister gehören in die Erklärung. SSL-Verschlüsselung, Spam-Schutz und getrennte Einwilligung für Newsletter verhindern zusätzliche Risiken und demonstrieren datenschutzfreundliche Technikgestaltung.
Cookies & Tracking offenlegen
– Jeder Cookie, jedes Pixel, jede Social-Media-Einbindung ist eine Datenverarbeitung. Betreiber müssen Art, Zweck, Dauer und Empfänger offenlegen sowie die Rechtsgrundlage benennen. Technisch notwendige Cookies bedürfen keiner Einwilligung, Marketing-Cookies schon. Die Erklärung muss klarstellen, wie Nutzer widersprechen oder Einwilligungen widerrufen können. Nur transparente Information schafft Vertrauen und Einwilligungen auf freiwilliger Basis.
Technik & Recht
DSGVO-konforme Website-Architektur
– Datenschutz beginnt beim Design: IP-Anonymisierung, eingeschränkte Server-Logs, verschlüsselte Datenübertragung und getrennte Verarbeitung von Nutzungs- und Bestandsdaten. Privacy-by-Default schaltet Tracking standardmäßig ab, Privacy-by-Design minimiert erhobene Daten. Technische Maßnahmen wie Pseudonymisierung und regelmäßige Löschroutinen erhöhen das Sicherheitsniveau und dokumentieren Betreiberwillen, regulatorischen Vorgaben proaktiv gerecht zu werden.
Auftragsverarbeitung & Drittland
– Hosting, Cloud-Backup, E-Mail-Dienst, Analytics: Sobald externe Dienstleister Daten erhalten, liegt Auftragsverarbeitung vor. Vertrag nach Art. 28 DSGVO muss Inhalt, Dauer, Zweck und technische Maßnahmen regeln. Bei US-Tools prüfen, ob angemessenes Schutzniveau durch Standardvertragsklauseln oder neue EU-US-Data-Framework besteht. Die Erklärung muss diese Empfänger namentlich nennen und Nutzer über das Risiko informieren.
Check & Update
Quick-Check für Betreiber
– Diese Selbstprüfung hilft, gravierende Lücken schnell zu erkennen: Gibt es eine vollständige Datenschutzerklärung? Sind Cookies einwilligungsplichtig korrekt gebunden? Liegen AV-Verträge vor? Sind Drittland-Transfers dokumentiert? Sind Löschkonzepte vorhanden? Werden Betroffenenrechte binnen eines Monats beantwortet? Ein einfacher Fragenkatalog erspart teure Rechtsberatung und schafft Rechtssicherheit vor der nächsten Behördenprüfung oder Abmahnwelle.
Pflichtenheft kontinuierliche Pflege
– Datenschutz ist kein Einmalprojekt. Bei neuen Plugins, Tracking-Tools oder Kooperationen muss die Erklärung angepasst werden. Mindestens jährlich sollten Betreiber alle Verarbeitungsvorgänge überprüfen, Speicherdaten löschen und Sicherheitsupdates einspielen. Änderungsprotokoll und Dokumentationspflicht belegen Rechenschaft gegenüber Aufsichtsbehörden. Nur wer kontinuierlich dokumentiert und aktualisiert, bleibt DSGVO-konform und vermeidet rückwirkende Bußgelder wegen unterlassener Anpassung.
Fazit & Handlungsplan
Vier Schritte zur Rechtssicherheit
– Erstens: Ist-Aufnahme aller Datenströme. Zweitens: Lückenlose Datenschutzerklärung veröffentlichen. Drittens: Technische Maßnahmen und AV-Verträge abschließen. Viertens: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung dokumentieren. Wer diese Schritte konsequent umsetzt, schützt Besucherdaten, baut Vertrauen auf und reduziert das Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern auf ein Minimum. Starten Sie heute – die Kosten der Prävention sind stets niedriger als die Folgen eines Verstoßes.
Wählen Sie möglichst einen Hoster mit Sitz und Daten-Hosting im EU- / EWR-Raum oder in einem sicheren Drittstaat. Bei Hostern außerhalb dieser Länder kann es zu Datenschutzproblemen kommen, da dort das Europäische Datenschutzniveau nicht sichergestellt werden kann.
Zum EWR-Raum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.
Als sichere Drittstaaten gelten ausschließlich folgende Staaten: Andorra, Argentinien, Kanada (eingeschränkt), Faröer-Inseln, Guernesey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay.
Achtung:
Eine Datenübertragung in die Vereinigten Staaten (USA) war bisher zulässig, wenn das Unternehmen, an das die Daten übertragen werden sollen, nach dem EU-US-Privacy-Shield zertifiziert war. Der EuGH hat das Privacy-Shield-Abkommen aber für unzulässig erklärt. Wenn Sie Dienste oder Tools von Anbietern aus den USA nutzen und personenbezogene Nutzerdaten übertragen, fragen Sie bitte direkt bei dem jeweiligen Unternehmen nach, wie auf das EuGH Urteil reagiert wird, etwa indem das Unternehmen über die EU-Standardvertragsklausel einen angemessenen Umgang mit personenbezogenen Nutzerdaten garantieren.
Der Web-Hoster kann theoretisch Zugriff auf Ihre Kundendaten oder die Kundendaten Ihrer Kunden bekommen. Die DSGVO schreibt in diesen Fällen den Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung mit dem Web-Hoster vor.
Diese AV-Verträge stellt Ihr Web-Hoster zur Verfügung.
Immer vorher Markenrecherchen zum Domainamen durchführen...
Markenrechtliche Auseinandersetzungen können sehr teuer werden. Prüfen Sie besser vorher, ob die gewünschte Bezeichnung/der Domainname bereits markenrechtlich geschützt ist.
Wichtig: Der Unternehmensinhaber/Domaininhaber ist für eine umfassende Markenrecherche allein verantwortlich. Für einen vollständige Marken-Check inklusive EU-Marken und ähnlicher Marken beauftragen Sie bitte einen Anwalt.
Prüfen Sie die Impressums-Daten vor dem Einbinden auf der Website noch einmal auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Ersetzen Sie eventuell verwendete Mustertexte durch die korrekten Daten.