Barrierefreiheit im Internet

Die Pflicht zur Barrierefreiheit im Internet für öffentliche Stellen und Unternehmen ist bereits teilweise in Kraft getreten und wird weiter ausgebaut.

  1. Für öffentliche Stellen: Bereits seit dem 23. Juni 2021 gilt die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese Richtlinie verpflichtet Behörden, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

  2. Für Unternehmen: Ab 28. Juni 2025 greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet bestimmte private Unternehmen, insbesondere solche, die Dienstleistungen in Bereichen wie E-Commerce, Banking, Verkehr oder elektronische Kommunikation anbieten, ihre Websites, Apps und digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Diese gesetzlichen Regelungen verfolgen das Ziel, allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen – einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten zu ermöglichen.

Hier ist eine detailliertere Übersicht zur Barrierefreiheit im Internet und den entsprechenden Vorschriften:

1. Öffentliche Stellen

Die EU-Richtlinie (2016/2102) über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen trat in den meisten EU-Ländern bereits in Kraft. Öffentliche Stellen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Die wichtigsten Anforderungen umfassen:

  • Websites und mobile Apps müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Inhalte müssen für Menschen mit verschiedenen Einschränkungen zugänglich sein, z. B. durch Textalternativen für Bilder, klare Strukturierung von Inhalten und einfache Navigation.
  • Regelmäßige Barrierefreiheits-Erklärungen müssen veröffentlicht werden.
  • Es müssen Meldewege für Nutzer eingerichtet werden, um Barrieren zu melden.

2. Private Unternehmen

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das auf der europäischen European Accessibility Act (EAA) basiert, wird die Barrierefreiheit auch für private Unternehmen verpflichtend. Diese Regelung tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft und betrifft vor allem folgende Branchen:

  • Online-Handel (E-Commerce): Webseiten und Apps von Online-Shops müssen barrierefrei zugänglich sein.
  • Finanzdienstleistungen: Banken müssen ihre Online-Banking-Dienste barrierefrei gestalten.
  • Verkehrsdienstleistungen: Digitale Buchungssysteme und Informationsdienste im Transportsektor (Bahn, Bus, Flug) müssen barrierefrei zugänglich sein.
  • Elektronische Kommunikation: Internet- und Telekommunikationsanbieter müssen sicherstellen, dass ihre Dienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

3. Technische Standards

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit orientieren sich oft an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die internationale Richtlinien zur barrierefreien Webgestaltung bieten. Diese enthalten u. a. folgende Grundprinzipien:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen so dargestellt werden, dass sie von Menschen mit sensorischen Einschränkungen (z. B. Seh- oder Hörbehinderungen) wahrgenommen werden können (z. B. durch Textalternativen oder Untertitel).
  • Bedienbarkeit: Benutzer müssen in der Lage sein, die Website zu navigieren und alle Funktionen zu nutzen, auch wenn sie keine Maus verwenden können.
  • Verständlichkeit: Informationen und Benutzeroberflächen müssen klar und einfach verständlich sein.
  • Robustheit: Inhalte müssen zuverlässig von unterschiedlichen Geräten und Hilfstechnologien (wie Screenreadern) interpretiert werden können.

4. Sanktionen und Durchsetzung

Die Durchsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erfolgt durch staatliche Aufsichtsbehörden, die auch Sanktionen verhängen können, wenn Unternehmen oder öffentliche Stellen gegen die Vorgaben verstoßen. Es gibt zudem Beschwerdemechanismen, bei denen Menschen Barrieren melden können, die sie auf Websites oder in Apps vorfinden.

Diese Gesetzgebung soll sicherstellen, dass digitale Angebote in Europa für alle Menschen, unabhängig von körperlichen Einschränkungen, zugänglich sind.

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